Antragstellung
(siehe auch Downloads)
Der Antrag auf Katastervermessung wird beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) gestellt. Antragsteller ist entweder der Eigentümer des Flurstückes oder eine Behörde.
Vorbereitungsdaten
Die Vorbereitungsdaten aus dem Liegenschaftskataster werden vom ÖbVI online erhoben. Dabei erfolgt die Zusammenstellung aller für die Katastervermessung erforderlichen Daten (digitale ALKIS-Daten, historische Vermessungsrisse/Karten, Reservierungen usw.).
Ankündigung der Vermessungsarbeiten:
Der Antragsteller und die umliegenden Eigentümer der Nachbarflurstücke werden vom ÖbVI schriftlich (mindestens 5 Werktage vorher) über die Absicht des Betretens bzw. Befahrens der jeweiligen Flurstücke informiert (§ 5 Abs. 2 SächsVermKatG).
Vorbereitung
Vorbereitung der Vermessung im Innendienst; erste Auswertung der übergebenen Katasterunterlagen.
Außendienst
Bearbeitung der Vermessung im Außendienst.
Grenztermin
Vorweisung der wiederherzustellenden / festgestellten Grenzen bzw. Grenzpunkte sowie Anhörung der Beteiligten (nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Eine schriftliche Ankündigung (Einladung) zum Grenztermin hat mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen (§ 15 Abs.3 SächsVermKatGDVO).
Ausarbeitung
Die Vermessungsschrift (Fortführungsriss) wird beim ÖbVI ausgearbeitet.
Bekanntgabe der Verwaltungsakte
Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen stellen Verwaltungsakte dar, die nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) an alle Betroffenen bekanntgegeben werden.
Übergabe der Vermessungsschrift
Der ÖbVI übergibt die Vermessungsschrift an die untere Vermessungsbehörde.
Leistungsbescheid
Der ÖbVI erhebt im Leistungsbescheid an den Antragsteller der Vermessung Kosten nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO) und dem Verwaltungskostengesetz. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage.
Fortführung des Liegenschaftskatasters
Nach Prüfung der Vermessungsschrift bei der unteren Vermessungsbehörde, erfolgt die Fortführung des Liegenschaftskatasters. Dabei wird ein Fortführungsnachweis (FN) erstellt, der auch Grundlage für die Umschreibung im Grundbuch ist.